Haftpflichtversicherung für Mitglieder


 

Marburg, im Juli 2011

  

Berufshaftpflichtversicherung

 

Sehr geehrtes Mitglied,

 

wir freuen uns, Ihnen durch unseren Verband eine Gruppen-Berufs (Betriebs)-Haftpflichtversicherung anbieten zu können.

Unser Versicherungsangebot richtet sich an selbstständige, freiberuflich tätige und angestellte Tagespflegepersonen, die Einzelmitglied des Hessischen Landesverband für Kindertagespflege e.V. sind.

 

Versicherungsschutz besteht für leicht oder grob fahrlässig verursachte Schäden im Falle der Verletzung der Aufsichtspflicht.

 

Die Versicherungssummen sind wie folgt:

 

5.000.000,-- Euro pauschal
                           für Personen- und Sachschäden sowie
   100.000,-- Euro
für Vermögensschäden.

 

Zu den möglichen geschädigten Dritten gehören alle Personen, die von Ihnen im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit geschädigt werden. Versicherungsschutz besteht auch für den Fall, dass diese Personen von einem Tageskind aufgrund einer vorliegenden Aufsichtspflichtverletzung der Tagesmutter einen Schaden erleiden.

 

Im Bereich der Kinderbetreuung ist die besondere Haftpflichtproblematik zur  Aufsichtspflicht zu beachten !

 

Nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches haften Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht für einen verursachten Schaden.
Die von dem Geschädigten erhobenen Schadens-ersatzansprüche können nur gegen die aufsichtsführende Person gestellt werden (Haftung des Aufsichtspflichtigen nach § 832 BGB).

 

Über die Betriebs-Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz bei berechtigt erhobenen Schadenersatzansprüchen.
Diese liegen in der Regel dann vor, wenn die aufsichts-führende Person eine Aufsichtspflichtverletzung begangen hat.
Weiterhin besteht über die Betriebs-Haftpflichtversicherung der sogenannte Abwehrversicherungsschutz im Falle von unberechtigt erhobenen Schadenersatzansprüchen.

 

Ein unberechtigt erhobener Schadenersatzanspruch liegt z. B. dann vor, wenn die Tagespflegeperson der Aufsicht genüge getan hat und somit keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt.

Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist ein Selbstbehalt für Tätigkeits- oder Bearbeitungsschäden  durch die Versicherung vorgesehen. D.h., wenn Sachschäden entstehen, durch durch unachtsames Verhalten der Tagespflegeperson verursacht werden, muss sich die Tagespflegeperson mit einem Selbstbehalt von 10 %,
mind. 50,-- Euro, beteiligen.

Der Selbstbehalt gilt selbstverständlich nicht für Schäden auf Grund von einer Aufsichtspflichtverletzung.

 

Wir weisen darauf hin, dass grundsätzlich kein Versicherungsschutz für Schäden besteht, die das betreute Kind gegenüber der Tagespflegeperson verursacht, da es sich hier um einen sogenannten Eigenschaden handelt.

 

Der Versicherungsbeitrag beträgt pro Jahr 20 Euro und wird Anfang Januar jeden Jahres fällig. Eine Bezahlung erfolgt an den
Landesverband und ist nur durch Lastschrift möglich. Der Einzug erfolgt dann gleichzeitig mit dem Mitgliedsbeitrag (bis spätestens 31.03. eines Jahres).

·         Bei Versicherungsbeginn im lfd. Jahr beträgt der monatliche Beitrag 2,00 Euro, max. fallen in einem Jahr der Höchstbetrag von 20,00 Euro an. Mit dem Übersenden Ihre Antrages auf Versicherung haben Sie diesem Verfahren zugestimmt.

·         Die Versicherung kann nur zum Jahresende ( 31.12. ) schriftlich gekündigt werden. Bitte kündigen Sie möglichst acht Wochen vorher.

·         Beim Eintreten eines Versicherungsfalles sind Sie verpflichtet unverzüglich den Hessischen Landesverband für Kindertagespflege e.V., darüber zu informieren.

·         Wir leiten die Versicherungsmeldung an den Versicherungsgeber weiter.

Sollten Sie noch Fragen haben erreichen Sie mich unter der
               Telefonnummer  0172 - 48 426 48
Meine Sprechzeiten sind
vorrangig Dienstag bis Donnerstag von 9 bis 11 Uhr
,  außerhalb dieser Zeiten können Sie eine Nachricht auf der Mailbox hinterlassen, ich rufe dann so schnell wie möglich zurück.

Oder Sie schicken mir eine Email, über unsere Homepage www.HLKTeV.de unter Kontakt:
Stichwort Haftpflichtbeauftragter (beisitzer@lkt-hessen.de).

 

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Hessischer Landesverband für Kindertagespflege e.VV
Im Auftrag

Carl-Ernst Boss

 

Stand:24.03.2011

Auszug aus den Versicherungsbedingungen:

 

XIV Tätigkeit als Tagemutter
"Mitversichert ist die Haftpflicht aus der Beaufsichtigung von tagsüber
zur Betreuung übernommenen minderjährigen Kinder im eigenen Haushalt oder im Haushalt der betreuten Kinder sowie auch außerhalb der Wohnung z.B. Spielen, Ausflüge etc.
>
Mitversichert sind auch gesetzliche Haftpflichtansprüche der zu betreuenden Kinder bzw. seiner Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden.
>
Nicht mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder
(hierfür ist die gesetzliche Privat-Haftpflichtversicherung der Eltern des
Kindes zuständig) sowie die Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen der betreuten Kinder."

Weiterleitung der Versicherungsmeldung
Unter 25.1
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
heißt es :
"Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch
wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden."

Deshalb:
Der Versicherungsfall ist, in der Regel sofort oder innerhalb von 24 Std,
von der TPP an den LV zu melden.
Der LV als Versicherungsnehmer gibt diese Meldung an den Union
Versicherungsdienst weiter.
Der Union Versicherungsdienst nimmt die Schadenanzeige zur Kenntnis und
übersendet ein Schadensmeldungsformular mit der entsprechenden
Schadensnummer an den LV.
Die TPP füllt die Meldung aus, schickt sie an den LV und wir leiten die
Schadensmeldung weiter.

 

Fomular BHP